Historischer Abriss zum Schöffenamt

Quellen: Verfassungsgeschichte der deutschen Stadt im Mittelalter, Freiherr vom Stein - Gedächtnisausgabe, Bd. XXXiV

Das Schöffenamt ist bereits im Mittelalter in deutschen Städten eingeführt worden. Die Einführung war eine Folge der Etablierung der konsularischen Verfassung.

In der Spätphase der Staufferherrschaft begann bei vielen deutschen Städten die Bildung  von Räten. Beim Tode Friedrichs II. (1250) besaßen bereits schätzungsweise 150 Städte einen Rat aus Herren (consules) und Bürgermeister (proconsules). Mit der konsularischen Verfassung entwickelten sich die Gemeinden von der unmittelbaren Ausübung der Stadtherrschaft durch ihre Herren und festigten sich als Kommunen mit eigenständigen, auf Dauer angelegten, Verwaltungs- und Verfassungsorganen.

Als eine gewisse Vorreiterrolle dürfte die Bewegung in der Lombardei und Toskana, in Frankreich und Flandern anzusehen sein. In Flandern nahm die Idee des Schwurverbandes um 1100 ihren Anfang, die als Eidgenossenschaft von Aire an der Leie durch Graf Robert anerkannt wurde. Im Privileg von St. Omer (1127, erneuert 1164) tritt die Eidgenossenschaft (communio) als zentrales Verwaltungsorgan auf; sie selbst und nicht der Graf bestellt die iurati communionis, die Mitglieder eines Schöffengerichts. Diese  etablieren sich hier sogar als leitende Institution. Die provenzalischen Städte dagegen übernahmen die Ratsverfassung von Italien und gingen zur Wahl eines Consilium über.

Holzschnitt von Wolfgang Katzenheimer von Bamberg (* um 1445; † 1508)
"Schopffen Eyde" (Schöffeneid) Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 5

Die Begriffe consules und proconsules in den Stadtrechtstexten sind dabei als Erbe aus den italienischen und französischen Quellen zu sehen. Die Institution der deutschen Ratsverfassung ist trotzdem keine einfache Übernahme italienischer oder französischer Modelle, sie sind mit denen deutscher Städte nicht vergleichbar. Die Räte und Bürgermeister des engeren Reichsgebietes haben sich dagegen vielmehr in den meisten Fällen ohne revolutionäre Vorgänge aus den bereits existierenden Führungsgruppen und Verwaltungsinstitutionen entwickelt.

Beispiele:

  • In Hagenau wurde bereits 1164 ein magistratus genannt, der Entscheidungshoheit  über alle beweglichen Güter besitzt, sowie die coniurati civitatis, die über straffällige Metzger richten.
  • Der Magdeburger Erzbischof bezeugt 1188 einen Dualismus von Schöffen und einer Bürgerversammlung, die sich aus den meliores rekrutiert.
  • Eine exclusive Vergünstigung wird 1196 der Hildesheimer Dammstadt zuteil, sie bestellt einen magister civilis, einen bürgerlichen Meister, der neben dem stiftsherrlichen Vogt über geringe Rechtsverstöße richtet.
  • Münster und Bielefeld verfügen schon vor 1214 über ein Schöffenkollegium, das in der Lage ist, ein differenziertes System des Eigentums-, Erb- und Strafrechts zu erarbeiten.

Die Gruppen von Meliores(verbänden), „Markt- und Stadtge-schworenen“, die Schöffen, die „bürgerlichen Meister“ und „Magistrate“ oder welchen Namen sie sich auch sonst gaben, waren die Kräfte, die die Umwandlung der lockeren Strukturen in eine konsularische Verfassung erbaten und betrieben. Dieser Wand-lungsprozess der erst zögerlich begann und sich dann schnell ausbreitete, lässt sich kaum mit Quellen belegen, da dieser keiner königlich-, kaiserlichen Privilegien also auch keiner schriftlich fixierten Beschlüsse und Verleihungen bedurfte.

Die politische Territorialisierung führte rückblickend im 13. Jahrhundert zudem zu einer Verstärkung regionaler Sonderinteressen und zum Rückgang des kaiserlichen Engagements. Unter diesen Umständen konnten die Städte faktisch zu autonomen Gemeinden aufsteigen. Sie konnten bis auf symbolische Relikte der Hochgerichtsbarkeit nahezu alle Regalien und Gerechtsame erwerben.

In sogenannten „Rechtsweisungen“ wurden relevante Erlasse der geistlichen oder weltlichen Stadtherren zusammengefasst. Diese zielten natürlich darauf ab, der unaufhaltsamen Entwicklung zur kommunalen Autonomie entgegen zu wirken und der Herrschaft dauerhafte Rechte zu sichern. So stemmt sich 1259 der Kölner Erzbischof zwar nicht mehr gegen die Besetzung der Schöffenbank durch die Bürger, stellt aber diesen ein Gremium bischöflicher Amtsleute gegenüber.

In nachstaufischer Zeit gingen viele benachbarte Gemeinden, die unterschiedlichen Rechtskreisen unterlagen und eigenständige Verfassungseinrichtungen ausgebildet hatten, den Schritt zur topografischen und rechtlichen Vereinigung zurück; aus Teilstädten wurden Stadtteile. Die Einzelgemeinden verständigten sich auf unzertrennliche Einheit, auf die Anerkennung eines einzigen Rates, sogar auf den Bau eines gemeinsamen Rathauses. Ein sehr frühes Beispiel zeigt der Beschluss von 1265 consules et universitas Rostockzensis, der den Mittelmarkt zum gemeinsamen Zentrum erhebt und das dortige Rathaus zu frequentieren beschreibt.

Im späten Mittelalter verzeichnete man einen relativen Rückgang an Neugründungen von Räten, denn das Bevölkerungswachstum hatte einen gewissen Stillstand erreicht und  dadurch sank auch der Bedarf an neuen Städten. Die großen Schrecken und Verbrechen in der weiteren Betrachtung des 14. Jahrhunderts wie Pest, Geißelfahrt und Judenmord, riefen zwar das Bewusstsein einer geistigen Krise hervor, nahmen aber keinen Einfluss auf die Rechts- und Verfassungsentwicklung der Städte. Die konsularische Kommune versucht im weiteren ihren Handlungsspielräume auszudehnen, ihre Rechte zu differenzieren und ihre Satzung bis ins Detail auszuformulieren.

Die Städte, die durch Unruhen oder Verfassungsänderungen/ -anpassungen betroffen waren, stellten den Bürgermeistern und Ratsmannen verschiedene Gremien zur Seite, die die Stadtviertel und Wehrgemeinschaften vertraten. Diese setzten sich für die Rechte der nicht vertretenen Gruppen ein bzw. führten die allgemeine Kontrolle aller Gremien ohne Stimmrecht durch (Osnabrück 1348, Rottweil 1401). In dieser Zeit bildeten sich auch viele andere Gruppen: die Hunderter, die Sechzigerkollegien in den Hansestädten bzw. Schiedsleute denen z.B. in Trier 1434 die Herstellung von Vergleichen übertragen wurde.

Trotz aller regionalen und gar auch lokalen Unterschiede bildeten sich durchaus vergleichbare Verhältnisse im Reichsgebiet heraus – die Bildung von Ratsgremien. Sie vertraten die unterschiedlichen Gruppen vor allem Geschlechter und Zünfte und beteiligten sich an Verfassung und Rechtsleben.