FAQ

Ehrenamtlicher Richter / Ehrenamtliche Richterin

Als Schöffe / Schöffin in der Strafgerichtsbarkeit können Sie sich voraussichtlich ab Januar 2028 bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung bewerben; als Jugendschöffe / Jugendschöffin beim Jugendhilfeausschuss Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Gern können Sie sich dafür die Website www.schoeffenwahl.de vormerken.

Als ehrenamtliche Richterin am Verwaltungsgericht können Sie sich - sofern Sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sind - beim Landratsamt Ihres Landkreises bzw. bei der Stadtverwaltung Ihrer kreisfreien Stadt bewerben; in Sachsen ab Anfang 2028, in Sachsen-Anhalt ca. ab Mitte 2028, in Thüringen bis April / Mai 2025 - solange die jeweilige Behörde noch Bewerbungen annimmt.

Als ehrenamtlicher Richter / ehrenamtliche Richterin am Arbeitsgericht können Sie durch eine Gewerkschaft oder einen Arbeitgeberverband vorgeschlagen werden.

Als ehrenamtlicher Richter / ehrenamtliche Richterin am Sozialgericht können Sie z. B. durch eine Gewerkschaft vorgeschlagen werden.

Als ehrenamtlicher Richter / ehrenamtliche Richterin am Finanzgericht können Sie durch Berufsvertretungen vorgeschlagen werden; z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Organisationen wie Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern.

Als ehrenamtliche Handelsrichterin am Landgericht (Kammer für Handelssachen) können Sie von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Unternehmer- und Wirtschaftsverbände vorgeschlagen werden.

Als ehrenamtliche Richterin in Landwirtschaftssachen können Sie von berufsständischen Organisatioen der Land- und Forstwirtschaft und - falls vorhanden und zuständig - von Landwirtschaftskammern vorgeschlagen werden.

Je nach Fachgerichtsbarkeit gelten unterschiedliche Voraussetzungen für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter / ehrenamtliche Richterin. Für nähere Informationen können Sie uns gern mitteilen, für welche Gerichtsbarkeit(en) Sie sich interessieren.

Polizeibeamter / Polizeibeamtin

Grundsätzlich ja, allerdings nur in wenigen Gerichtsbarkeiten:

  • Verwaltungsgericht, Kammer für Disziplinarsachen. Vorschlagsberechtigt sind z. B. die (Polizei-)Gewerkschaften.
  • Sozialgericht, Landessozialgericht oder Bundesarbeitsgericht, falls Sie vor Ihrer Verbeamtung in der gesetzlichen Krankenversicherung und/oder gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren oder sind (z. B. rentenversicherungspflichtiger Minijob als Nebentätigkeit). Vorschlagsberechtigt sind z. B. die (Polizei-)Gewerkschaften.
  • Landwirtschaftsgericht an einigen Amts- und Landgerichten, falls Sie eine Nebentätigkeit als Landwirt ausüben oder über landwirtschaftlichen Sachverstand verfügen. Vorschlagsberechtigt sind u. a. die Bauernverbände, Berufsgenossenschaften, Landwirtschaftliche Genossenschaften und Verbände, Gemeinden und Landkreise.

Die Ausübung anderer richterlicher Ehrenämter (Schöffe/Schöffin, ea. Richter(in) am Arbeitsgericht / Landesarbeitsgericht / Bundesarbeitsgericht, Finanzgericht, Landgericht in der Kammer für Handelssachen und Verwaltungsgericht) ist Ihnen als Polizeibeamter / Polizeibeamtin leider verwehrt. Alternativ können Sie sich in Ihrer Gemeinde / Stadt um das Amt einer Schiedsperson bewerben, die vom Gemeinde- bzw. Stadtrat gewählt und vom Amtsgericht bestätigt wird.