Die Geschichte des Schöffen

Bevor Sie sich auf diesen Seiten mit der Entstehung des Schöffen beschäftigen, werfen Sie einen Blick auf das Amt des Schöffen heute. Das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat dazu eine ausführliche Information auf ihrem Internetauftritt bereitgestellt. Hier wird nur ein Auszug dargestellt. Ein Blick auf die Internetseite (Ehrenamt in der Justiz) für weitere Informationen lohnt sich. Natürlich stellen auch die Justizministerien anderer Länder diese Informationen zur Verfügung.

Schöffinnen und Schöffen

Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die für eine fünfjährige Amtsperiode in der Strafgerichtsbarkeit bei den Amts- und Landgerichten ihres Wohnsitzbereiches in der Hauptverhandlung mitwirken. Sie sollen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Urteilsfindung einbringen. Eine juristische Ausbildung ist hingegen nicht erforderlich. Notwendig sind allerdings soziale Kompetenz, Einfühlungsvermögen, logisches Denkvermögen und Menschenkenntnis, um das Amt gut ausfüllen zu können. Schöffinnen und Schöffen stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern. Das Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und die notwendige körperliche Eignung für den erforderlichen Sitzungsdienst. Schöffinnen und Schöffen sind Teil der Rechtsprechung und erfüllen eine wichtige Aufgabe im Rechtsstaat. Das Schöffenamt bietet eine gute Möglichkeit, sich ehrenamtlich in unser Gemeinwesen einzubringen.

Grundsätzlich kann jede und jeder Deutsche im Alter zwischen 25 und 70 Jahren Schöffin oder Schöffe werden. Eine besondere Qualifikation wird grundsätzlich nicht vorausgesetzt. Bei Jugendschöffinnen und Jugendschöffen tritt allerdings hinzu, dass sie erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen. Dies ist nicht zwingend an bestimmte pädagogische Berufsgruppen gebunden. Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung im Sinne der gesetzlichen Anforderungen können sich z. B. aus einer länger andauernden beruflichen oder ehrenamtlichen Betätigung im Bereich von Jugendverbänden und Jugendhilfe- und Jugendfreizeiteinrichtungen ergeben. Selbstverständlich können entsprechende Erfahrungen auch im familiären Bereich erworben worden sein.

Vom Amt ausgeschlossen sind Personen, die durch einen Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind. Ausgeschlossen sind ebenfalls Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Nicht zum Schöffin oder Schöffen berufen werden sollen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind. Weiterhin scheidet ein Schöffenamt für alle Personen aus, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder in Vermögensverfall geraten sind.

Quelle: Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz des Freistaates Thüringen Ehrenamt in der Justiz